Wüsten Expeditionen Kameltrekking
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Allgemeine Reisebedingungen.

1. Abschluss des Reisevertrages.

Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter Cap Sahara Tours den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder in elektronischer Form (Email) vorgenommen werden. Es kann auch das schriftliche Anmeldeformular verwendet werden, das sich im Katalog befindet. Mit der Anmeldung erkennt der Kunde die Reisevertragsbedingungen als verbindlich an.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter Cap Sahara Tours zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Nach Vertragsabschluss erhält der Kunde eine schriftliche Buchungsbestätigung sowie die Reisepreissicherungsschein. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme schriftlich erklärt.

2. Bezahlung.

Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung von 15 % des Reisepreises fällig. Weitere Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen, die Restzahlung mindestens 4 Wochen vor Abreise fällig. Kommt der Kunde mit der Zahlung des Reisepreises, trotz Aushändigung des Reisepreissicherungsscheins, teilweise oder vollständig in Verzug, ist Cap Sahara Tours nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz entsprechend Nr. 5.1 zu verlangen.

3. Leistungen und Katalogangaben

Der Umfang der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen in der Broschüre oder auf der Internetseite und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die im Katalog enthaltenen Angaben sind für Cap Sahara Tours bindend. Cap Sahara Tours behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss die Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

Eine vorvertragliche Preisanpassung kann insbesondere aus folgenden Gründen notwendig werden:
Auf Grund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Katalogs.

4. Leistungs- und Preisänderungen

4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. [nbsp]
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer nachträglichen, erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung angeboten.

Es gehört zu dem Leistungsumfang des Reiseveranstalters Cap Sahara Tours, dass der Reisende Strapazen hinsichtlich des Klimas aber auch der körperlichen Anstrengungen ausgesetzt ist. Der Reisegast muss also mit Pannen, Störungen und Unbequemlichkeiten rechnen. Selbst durch Pannen, Störungen und Unbequemlichkeiten erfüllt der Reiseveranstalter seine geschuldete Reiseleistung. Cap Sahara Tours verpflichtet sich, sein Reiseziel, so wie es Vertragsinhalt geworden ist, einzuhalten, er ist jedoch dazu befugt, kleinere Abweichungen des Programms vorzunehmen. Gegebenenfalls kann von der vorgesehenen Route abgewichen werden, bestimmte Reiseziele ausgelassen bzw. durch andere teilweise ersetzt werden, der Gesamteindruck der Reise wird aber dadurch nicht verändert. Diese Notwendigkeit stellt keine Verletzung der vertraglichen Pflichten des Reiseveranstalters dar.

Leistungsänderungen infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände, wie zum Beispiel durch höhere Gewalt, Krieg, Streik, Innere Unruhen oder Vorfälle, die in ihren Auswirkungen den vorgenannten Beispielen gleich kommen, hoheitliche Anordnung (z.B. Entzug der Landerechte, Beschlagnahme von Transportmitteln, staatliche, einschränkende Maßnahmen entgegen der bisherigen Praxis), Naturkatastrophen, Havarien, technische, den fristgemäßen Einsatz objektiv hindernde Defekte am Transportgerät, sind dem Reiseveranstalter Cap Sahara Tours in jedem Fall gestattet. Den Anweisungen der Expeditions- bzw. Reiseleitung ist unbedingt Folge zu leisten. Finanzielle Rückforderungen seitens des Kunden wegen vorstehender Leistungsänderungen sind ausgeschlossen. Cap Sahara Tours ist verpflichtet, den Kunden von nicht lediglich geringfügigen Leistungsänderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

4.2 Der Reiseveranstalter Cap Sahara Tours behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss der Reisebestätigung beim Kunden und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur Veränderung führenden Umstände bei Vertragsschluss weder eingetreten noch für den Reiseveranstalter vorhersehbar waren.
Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter Cap Sahara Tours, z.B. bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung des Erhöhungsbetrag verlangen.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages beistehenden Abgaben wie Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.

Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
4.3 Der Reisende hat die unter 4.1 und 4.2 diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen. Diesbezüglich wird die Schriftform empfohlen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen

5.1.Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird aus Beweisgründen empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

5.2.Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Massgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen.

Die Bearbeitungsgebühr bzw. Rücktrittsgebühren betragen:

Bei Rücktritt bis zum 50. Tag vor Reiseantritt je Person Euro 75,- Bearbeitungsgebühr
Ab 49. bis 43. Tag vor Reiseantritt 15 %
Ab 42. bis 36. Tag vor Reiseantritt 20 %
Ab 35. bis 29. Tag vor Reiseantritt 35 %
Ab 28. bis 22. Tag vor Reiseantritt 50 %
Ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 60 %
Ab 14. bis[nbsp][nbsp]8. Tag vor Reiseantritt 80 %
Ab 7. bis 4. Tag vor Reiseantritt 95 %
Ab 3. Tag vor Reiseantritt bis Nichtantritt 98 % des Reisepreises.

Nichtantritt der Reise ohne vorherige Rücktrittserklärung gilt als am Abreisetag erklärter Rücktritt von der Reise. Umbuchungen (Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart), die auf Wunsch des Kunden nach Abschluss des Reisevertrages vorgenommen werden, gelten als Rücktritt mit nachfolgender Neuanmeldung. Umbuchungsgebühr pro Vorgang Euro 50,- pro Person. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegen stehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Gebühr für Ersatzperson Euro 50,- zuzüglich evtl. Kosten für Ticketneuausstellung bei Linienflug.

5.3. Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die der Reiseveranstalter Cap Sahara Tours ordnungsgemäß angeboten hat, infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von Cap Sahara Tours zu vertretenden Gründen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Kunden auf (anteilige) Rückerstattung des Reisepreises für diese nicht in Anspruch genommenen Leistungen. Der Reiseveranstalter wird sich bei den Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaft) ohne Anerkennung einer rechtlichen Pflicht um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen und bezahlt diese an den Kunden zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an Cap Sahara Tours zurückerstattet worden sind. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung nicht möglich gemacht werden kann.

5.4. Sonderkosten: Alle Sonderkosten, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Änderungen des vorgesehenen Reiseverlaufs aus in der Person des Kunden liegenden Gründen während der Reise entstehen (zum Beispiel Kosten, die aus dem verspäteten Eintreffen des Kunden zum Abflug entstehen oder für eine vorzeitige Rückkehr von einer Reise, zum Beispiel Krankenhaus- und Hotelaufenthalt - auch für Begleitpersonen - als Folge von Unpässlichkeit, Krankheit und Unfall) gehen zu Lasten des Kunden und sind mit Entstehung sofort an den jeweiligen Anspruchsteller zu zahlen. Tritt der Reiseveranstalter, um einem akuten Notfall zu begegnen, in Vorlage, so sind die vom Veranstalter verauslagten Beträge nach Abschluss der Reise sofort zu erstatten.

6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

6.1 Bis 14 Tage vor Reiseantritt bei Nichterreichen der Teilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nicht-Durchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten. Weitere Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu.

6.2 Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Masse vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter Cap Sahara Tours deshalb den Vertrag, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommen Leistung erlangt.

7. Aufhebung des Vertrages wegen aussergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder bis zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

8. Haftung des Reiseveranstalters

Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger (sofern wegen der Besonderheit einer Expeditionsreise eine Auswahl überhaupt möglich ist), die Richtigkeit der Beschreibung aller im Katalog angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziffer 3. vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat, die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden.

9. Gewährleistung

9.1 Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.

9.2 Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

9.3 Kündigung des Vertrages: Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

9.4 Schadensersatz: Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

10. Beschränkung der Haftung

Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
            a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
            b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines                             Leistungsträgers verantwortlich ist.

Für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter Cap Sahara Tours aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung des Reiseveranstalters bei Sachbeschädigung je Kunde und Reise auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

Für Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden (wie z.B. Kulturveranstaltungen) haftet der Reiseveranstalter Cap Sahara Tours nur als Vermittler. Die Haftung für Vermittlungsfehler ist entsprechend den vorstehenden Grundsätzen beschränkt.
Bei An- und Abreise zur Tour mit dem Flugzeug gelten die Bestimmungen der Airline.

11. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen oder begleitenden Reiseleitung zur Kenntnis zu geben und sie um Abhilfe zu ersuchen. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden oder nicht zu erreichen, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. 

12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Abweichend hiervon sind Gepäckverluste innerhalb von 7 Tagen und Gepäckverspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung zu melden. Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr.

Vertragliche Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c-f BGB mit Ausnahme solcher Ansprüche, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Reiseveranstalter zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden des Reiseveranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind, verjähren nach 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter oder dessen Haftpflichtversicherer die Ansprüche schriftlich zurückweist. Andere Ansprüche unterliegen den gesetzlichen Verjährungsfristen.

13. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Impf-, Gesundheits- und sonstige Vorschriften: 

Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.

Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Pass-, Visa-, Gesundheits-, Zoll-, Devisen-Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung erwachsen, gehen zu seinen Lasten. Der Reiseveranstalter haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Dokumenten auf Kurier- und Postwegen.

14. Informationspflicht zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Gemäß EU-VO Nr. 2111/2005 ist Cap Sahara Tours verpflichtet, den Reisenden bei Buchung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, ist zunächst die wahrscheinliche Fluggesellschaft zu benennen und der Kunde entsprechend zu informieren, sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht. Gleiches gilt, wenn die Fluggesellschaft wechselt.

Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-VO 2111/2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten Fluggesellschaft und stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, eine entsprechende Zusicherung ergibt sich aus dem Reisevertrag. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt dem Veranstalter ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.

Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte "gemeinschaftliche Liste" (Black List der EU, Schwarze Liste) unsicherer Fluggesellschaften ist auf der Internetseite des Veranstalters und unter http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm abrufbar und wird vor der Buchung auf Wunsch übermittelt.

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

16. Gerichtsstand

Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend. Vertrags-und Rechtsverhältnisse zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden richten sich nach deutschem Recht.

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